Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsschlusses. Von diesen Bedingungen
abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich
bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind
alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Im übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur
als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Gleiches
gilt für eine Bezugnahme auf technische Regelwerke wie DIN-Normen u. ä.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen
für den Besteller/Käufer zumutbar sind.
(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
(7) Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.
(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß verbindlich. Bei
einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß die Verhältnisse ändern, insbesondere
eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum
Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5% des
in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Bestellern/Käufern, die weder Unternehmer noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Unternehmern für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden.
(3) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich
mitzuteilen.
(4) Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigten Zustand frachtfrei zurückzugeben.
(5) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers/Käufers und auf dessen Kosten veranlassen wir die
Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(6) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich gegen die ältesten Forderungen aufgerechnet. Für den Abzug von Skonto ergibt sich daraus die Voraussetzung, dass zunächst alle Rechnungen mit früherem Datum beglichen sein müssen. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
(8) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
(9) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(10) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen. Die Zahlungen des Bestellers/Käufers werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherheitsleistung behandelt und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der Besteller/Käufer den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet, wobei der Besteller/Käufer berechtigt ist, unter den
Voraussetzungen des Abs. 6 dieses Abschnitts Skonto in Anspruch zu nehmen.
(11) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank
in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch
berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(12) Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.
Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport-
und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.
Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung
aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller/Käufer nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller/Käufer unzumutbar.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Besteller/Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Besteller/Käufer
jedoch nur unter den im dritten Absatz des Abschnitts „Gefahrübergang - Mängelhaftung - Schadensersatz“ normierten Voraussetzungen geltend machen, wobei im Falle leichter Fahrlässigkeit der entstandene Verzögerungsschaden der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Kaufpreises begrenzt ist, es sei denn, der Besteller/Käufer kann nachweisen dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller/Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde vor. Zu den gesicherten Ansprüchen gehört insbesondere die Kaufpreisforderung. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des Kaufvertrages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer handelt, sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.
(2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den
neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die
gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.
(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfaßt die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln läßt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.
(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.
(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo.
(8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(11) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen.
(12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.
(13) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.
(14) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.
(15) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.
Gefahrübergang – Mängelhaftung – Schadensersatzansprüche
(1) Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs auf den Besteller/Käufer über. Bei einer von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über.
(2) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: a) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
b) Dem Besteller/Käufer steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 III BGB verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigter Weise verweigert, kann der Besteller/Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller/Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu.
(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Nichteinhaltung von Garantien oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien oder wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
(4) Beschaffenheitsangaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(5) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers/Käufers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um Waren handelt, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203
BGB.
(6) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht
aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.
(7) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen
wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.
(8) Wir leisten Produkthaftung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Eine über
die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Alle Schadensersatzleistungen,
die sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung ergeben und nicht gesetzlich vorgeschrieben
sind, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
Schlußbestimmungen
(1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCI-TRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge.
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand März 2008